... und manche sind gleicher: Vom Ehegattensplitting profitieren Paare sehr unterschiedlich
Grafik: Splittingvorteil nach Einkommensverhältnis in der Ehe (Grafik: DGB einblick 14/05)
Grafik: Splittingvorteil nach Einkommensverhältnis in der Ehe (in Euro)
Die Höhe des Splittingvorteils resultiert aus dem progressiven Steuersatz, da als Berechnungsgrundlage der Steuerschuld das Gesamteinkommen der Ehe halbiert wird und damit ein günstigerer Steuersatz greift. Die finanzielle Entlastung wird dadurch umso größer, je höher das zu versteuernde Einkommen ist. Noch drastischer fällt die Differenz aus, wenn die eheinterne Verteilung des Erwerbseinkommens betrachtet wird. Die Höhe des Splittingvorteils hängt unmittelbar mit der Differenz der individuellen Grenzsteuersätze beider Ehegatten zusammen: je weiter beide Grenzsteuersätze auseinander liegen, desto größer ist der Splittingvorteil [Spangenberg 2005: "Neuorientierung der Ehebesteuerung", PDF, 14ff]. Am höchsten ist der Splittingvorteil in Einverdienstehen; bereits bei einem geringen Zweitverdienst sinkt der Splittingvorteil deutlich.

Bei einem gemeinsam zu versteuernden Einkommen von 45.000 € beträgt der Splittingvorteil in einer Einverdienstehe 4.004 €, bei einer Einkommensaufteilung von 90:10 – also einer sehr geringen Arbeitstätigkeit des Zweitverdieners – sinkt der Steuervorteil bereits um fast die Hälfte auf 2.308 € und bei einer Erwerbsarbeitsaufteilung von 70:30 beträgt der Splittingvorteil nur noch 356 € (Berechnungen nach Spangenberg 2005: 17). Bei gleichem Anteil beider Partner am Einkommenserwerb entfällt der Splittingfaktor, da dies der Berechnung nach Individualbesteuerung entspräche.

Damit wird deutlich: Es profitieren möglichst wohlhabende Ehen vom Ehegattensplitting, und der Steuervorteil steigt, je stärker die eheinterne Arbeitsteilung sich dem Modell der Einverdienstehe nähert. Laut Berechnungen des DIW entfielen im Jahre 2003 61% des gesamten Splittingvolumens bzw. 13,6 Mrd. € auf Einverdienstehen, welche jedoch von allen im Jahr 2003 zusammen veranlagten Ehen nur 39% stellten. Die 48% Zweiverdienstehen erhielten demzufolge die übrigen 39% der jährlich ca. 22 Mrd. €, die für das Ehegattensplitting aufgewendet werden. 1,9 Millionen Ehen bzw. 13% erhielten überhaupt keine steuerliche Förderung, da sie nicht erwerbstätig waren [DIW-Wochenbericht 22/2003, PDF].

Da die Frage, ob in einer Ehe nur ein Partner erwerbstätig ist oder beide zum Familieneinkommen beitragen, so grundlegend ist für den Vorteil des Ehegattensplittings, ist die Verteilung der Gelder auch regional unterschiedlich. Aufgrund der hohen Entlastungswirkung für Einverdienstehen insbesondere mit hohem Einkommen entfallen 93% der Gelder auf die alten Bundesländer. In den neuen Bundesländern liegt nicht nur das durchschnittliche Haushaltsbruttoeinkommen deutlich niedriger als in Westdeutschland, auch der Anteil von Einverdienstehen ist in Ostdeutschland wesentlich geringer. Das Ehegattensplitting vertieft und festigt also Unterschiede zwischen Ost- und Westdeutschland, anstatt zu einer Angleichung der Lebensverhältnisse beizutragen.
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